Urteilsveröffentlichung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Handelsgericht Wien erkennt durch die Richterin Mag.a Hildegard Brunner in der Rechtssache der klagenden Partei B u n d e s k a m m e r   f ü r   A r b e i t e r   u n d   A n g e s t e l l t e, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagte Partei W S K   B a n k   A G, 1180 Wien, Weimarer Straße 26-28, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 34.900,– s.A.), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen sechs Monaten die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters binnen sechs Monaten zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind:

  1. Verzugszinsen 4,800 % p.a.,
  2. einmalige Bearbeitungsgebühr von 4,000 % des Kreditbetrages, die dem Kreditkonto ange-lastet wird,
  3. Entgeltänderungen (ausgenommen Sollzinsen).

c) Künftige Änderungen von Entgelten (ausgenommen Sollzinsen) wird die WSK Bank AG dem Kreditnehmer so rechtzeitig vorschlagen, dass ihm das Änderungsangebot, das das Ausmaß der Änderungen enthält, spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens zugeht. Die Zustimmung des Kreditnehmers zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der WSK Bank AG vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens kein Widerspruch des Kreditnehmers einlangt. Darauf wird die WSK Bank AG den Kreditnehmer im Änderungsangebot ausdrücklich hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem Kreditnehmer von der WSK Bank AG auf Papier oder, falls der Kreditnehmer sein Einverständnis dazu erteilt hat, auf einem sonstigen dauerhaften Datenträger hinweisen.

d) Auf dem in Punkt a) vorgesehenen Weg werden die mit dem Kreditnehmer vereinbarten Entgelte jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres maximal der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung (Auf- oder Abrundung) auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte November des vergangenen Jahres mit November des vorvergangenen Jahres. Erfolgt bei Erhöhung des Index eine Anhebung der Entgelte, aus welchen Gründen auch immer nicht, so ist dadurch das Recht auf diese Anpassung mit Wirkung für die Zukunft nicht verloren gegangen. Senkungen werden jedenfalls durchgeführt.

4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und allen Geschäftsstellen des Kreditinstituts und damit auch für alle Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen, wie zB dem Girokontovertrag oder dem Kreditkartenvertrag. Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen oder in Sonderbedingungen.

5. (1) Änderungen dieser zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der WSK Bank AG einlangt. Die WSK Bank AG wird den Kunden in der Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung durch das Unterlassen eines Widerspruchs in Schriftform als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Außerdem wird die WSK Bank AG eine Gegenüberstellung über die von der Änderung betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen Bedingungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen und die Gegenüberstellung dem Kunden auf sein Verlangen zur Verfügung stellen; auch darauf wird die WSK Bank AG in der Mitteilung hinweisen.

(2) Änderungen dieser AGB müssen unter Berücksichtigung aller Umstände (gesetzliche, aufsichtsbehördliche und sonstige behördliche Anforderungen, Gerichtsurteile, die Sicherheit des Bankbetriebs, die technische Entwicklung, Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse oder des erheblich gesunkenen Nutzungsgrads der Leistung, der die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigt) sachlich gerechtfertigt sein.

(3) Bei einem Änderungsangebot, das sich auf in diesen AGB enthaltene Leistungen des Kreditinstituts gegenüber Verbrauchern bezieht, ist überdies erforderlich, dass sich dadurch eine Ausweitung der Leistungen des Kreditinstituts oder eine für den Kunden zumutbare Ein-schränkung der Leistungen des Kreditinstituts und keine unverhältnismäßigen Änderungen wesentlicher Rechte und Pflichten zu Gunsten des Kreditinstituts ergeben.

(4) Im Falle einer beabsichtigten Änderung der AGB hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste, insbesondere den Girokontovertrag, vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.

(5) Die Absätze (1) und (2) gelten auch für Änderungen der Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere des Girokontovertrags). Die Änderung der in solchen Rahmenverträgen vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kunden ist gesondert in den Ziffern 43 (für das Geschäft mit Unternehmern) und Z 44 bis 45b (für das Geschäft mit Verbrauchern) geregelt.

6. Änderung der Entgelte und Leistungen gegenüber Verbrauchern außerhalb der Zahlungsdienste (ausgenommen Sollzinsen)

(1) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte für die vom Kreditinstitut außerhalb der Zahlungsdienste erbrachten Dauerleistungen (wie z.B. Safe-miete, Kontoführungsentgelte für Konten, über die keine Zahlungsdienste abgewickelt werden), ausgenommen Zinsen, einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichen nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung der Entgelte erfolgt in jenem Ausmaß, welcher der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgeltanpassung verlautbaren VPI-Indexzahl im Vergleich zu der für den September des davor liegenden Jahres verlautbarten VPI-Indexzahl entspricht. Die so angepassten Entgelte bilden die Grundlage für die Anpassung der Entgelte im Folgejahr. Das Kreditinstitut wird den Kunden über die Entgeltanpassung informieren. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhöhung (nicht von einer jedenfalls verpflichtenden Entgeltsenkung) absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Entgelterhöhungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinander folgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Entgelterhöhung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpassung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbaren VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht. Die Entgeltanpassung mit Wirkung ab dem 1. April eines jeden Jahres erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; erfolgt der Vertragsabschluss jedoch innerhalb von zwei Monaten vor dem 1. April eines Jahres, erfolgt eine Entgeltanpassung erst mit 1. April des Folgejahres.

(4) Die Bestimmungen dieser Z 44. gelten nicht für die in Z 45. gesondert geregelten Änderungen von in Verträgen über Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten und Leistungen.

7. Änderungen der Entgelte und Leistungen gegenüber Verbrauchern außerhalb der Zahlungsdienste (ausgenommen Sollzinsen)

(2) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich; solche Änderungen werden nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden wirksam, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die jeweils an-gebotenen Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Leistungsänderung gilt.

(3) Die Änderungen müssen unter Berücksichtigung aller Umstände (gesetzliche, aufsichsbehördliche und sonstige behördliche Anforderungen, Gerichtsurteile, die Sicherheit des Bankbetriebs, die technische Entwicklung, Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse oder des erheblich gesunkenen Nutzungsgrads der Leistung, der die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigt) sachlich gerechtfertigt sein.

(4) Die Bestimmungen dieser Z 44. gelten nicht für die in Z 45. gesondert geregelten Änderungen von in Verträgen über Zahlungsdienste vereinbarten Entgelte und Leistungen.

8. Änderung der Entgelte für Zahlungsdienste gegenüber Verbrauchern (ausgenommen Sollzinsen)

(1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (insbesondere des Girokontovertrags) vereinbarten Entgelte, wird das Kreditinstitut dem Kunden so rechtzeitig vor-schlagen, dass ihn das Änderungsangebot, das das Ausmaß der Änderungen enthält, spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens zugeht. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf und auf sein Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen, wird das Kreditinstitut auf Papier oder, falls der Kunde sein Einverständnis dazu erteilt hat, auf einem sonstigen dauerhaften Datenträger hinweisen.

(2) Auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg werden die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres maximal der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherindex 2010 angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung (Auf- oder Abrundung) auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte November des vergangenen Jahres mit November des vorvergangenen Jahres. Erfolgt bei Erhöhung des Index eine Anhebung der Entgelte aus welchen Gründen auch immer nicht, so ist dadurch das Recht auf diese Anpassung mit Wirkung für die Zukunft nicht verloren gegangen. Senkungen werden jedenfalls durchgeführt.

9. Änderung der Zinssätze gegenüber Verbrauchern (ausgenommen Kreditverträge)
Wurde mit dem Verbraucher keine Anpassungsklausel vereinbart, so bietet das Kreditinstitut eine Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Sollte das Änderungsangebot ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so hat der Kunde das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot, in dem stets, das Ausmaß der Änderungen darzustellen ist, hinweisen; überdies ist das Änderungsangebot dem Kunden vom Kreditinstitut auf Papier oder, falls der Kunde sein Einverständnis dazu erteilt hat, auf sonstigen dauerhaften Datenträgern mitzuteilen.

(2) Auf dem in Abs 1 vorgesehenen Weg wird das Kreditinstitut dem Kunden eine Zinsanpassung (Erhöhungen oder Senkungen) nur vorschlagen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Konto seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zu Grunde liegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderungen der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, insbesondere des EZB-Leitzinses und des 3-Monats-Euribor) zu berücksichtigen sind.

– Eine Zinssatzanhebung von Sollzinsen bzw. eine Zinssatzsenkung bei Habenzinsen nach Abs 1 darf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr nicht übersteigen. Für Zinssatzänderungen zu Gunsten des Kunden gelten keine Grenzen.

– Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zu Grunde liegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

(3) Außerdem kann auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg die Vereinbarung einer Zinsanpassungsklausel angeboten werden.

10. Änderungen der mit Verbrauchern vereinbarten Dauerleistungen
Änderungen der vom Kreditinstitut dem Kunden zu erbringenden Dauerleistungen wird das Kreditinstitut dem Kunden so rechtzeitig vorschlagen, dass ihm das Änderungsangebot, das das Ausmaß der Änderungen enthält, spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens zugeht. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Sollte das Änderungsangebot jedoch Zahlungsdienste betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.

(2) Die Änderungen müssen unter Berücksichtigung aller Umstände (gesetzliche, aufsichts-behördliche und sonstige behördliche Anforderungen, Gerichtsurteile, die Sicherheit des Bankbetriebs, die technische Entwicklung, Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse oder des erheblich gesunkenen Nutzungsgrads der Leistung, der die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigt) sachlich gerechtfertigt sein; überdies ist erforderlich, dass sich dadurch eine Ausweitung der Leistungen des Kreditinstituts oder eine für den Kunden zumutbare Einschränkung der Leistungen des Kreditinstituts und keine unverhältnismäßigen Änderungen wesentlicher Rechte und Pflichten zu Gunsten des Kreditinstituts ergeben.

11. Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.

12. Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben.

13. Sicherheiten, die keinen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut von einem Sachverständigen schätzen lassen. Das Ergebnis der Schätzung wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener Frist einen Kaufinteressenten namhaft zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest den ermittelten Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der Frist kein Kaufinteressent namhaft gemacht bzw. der Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt, die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest zum Schätzwert zu verkaufen. Der Verkaufserlös dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein allfälliger Überhang steht dem Kunden zu.

14. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit … – soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.

15. Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und ein-ziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig.

16. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren.

17. Im Geschäft mit Verbrauchern kann das Kreditinstitut zur Tilgung einer bestimmten Forderung gewidmete Zahlungen zunächst auf die unbesicherten Teile dieser Forderung an-rechnen, auch wenn insofern von der Widmung durch den Kunden abgewichen wird.

18. Kostenersatz für Vertragsentwurf EUR 50,00

19. Stornobestätigung EUR 15,00

20. Erhebungsspesen EUR 75,00

21. Auslagenersatz Porti und Drucksorten EUR 25,00

22. Auslagenersatz Porti und Druckkosten (Ident.Brief) EUR 75,00

23. Überweisung EUR 15,00

25. Restschuldbestätigung EUR 58,00

26. Nachträgliche Offenlegung der Gehaltsverpfändung EUR 25,00

27. Verwertung der Gehaltsverpfändung EUR 70,00

28. Aktübergabe an Rechtsanwalt/Mahnklage EUR 120,00

29. Fremdkosten für Eintreibungsmaßnahmen: Weiterverrechnung der tatsächlichen Kosten.

3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteiles einmal österreichweit im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe der „Neue Kronenzeitung“ auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Aus-nahme des Ausspruchs über die Kosten binnen drei Monaten ab Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils für die Dauer von 30 Tagen auf der von ihr betriebenen Webseite www.wsk-bank.at oder, sollte sich die Internetadresse ändern, auf der von ihr betriebenen Website für Buchungen unter der sodann hiefür gültigen Internetadresse, derart zu veröffentlichen, dass die Veröffentlichung unübersehbar auf der Startseite anzukündigen und mit einem Link direkt aufrufbar sein muss, wobei sie in Fettumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, -farbe, Farbe des Hintergrundes und Zeilenabständen so vorzunehmen ist, wie auf ihrer Website www.wsk-bank.at im Textteil üblich.

Handelsgericht Wien, Abteilung 57
Wien, 28. Februar 2024
Mag. Hildegard Brunner, Richterin